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Schweigen schützt die Falschen

Sexualisierte Gewalt hat keine Grenzen:

Sie findet in allen gesellschaftlichen Bereichen statt und beschränkt sich nicht auf einzelne Nischen. Sie wird an Mädchen und Jungen jeden Alters verübt, und überwiegend von Männern, aber auch von Frauen begangen. Erwachsene sind gleichfalls Opfer sexualisierter Gewalt.

Sexualisierte Gewalt - Was ist gemeint?

Der Landessportbund NRW und die Sportjugend NRW verwenden den Begriff „Sexualisierte Gewalt“ als Oberbegriff für verschiedene Formen der Unterwerfung mit dem Mittel der Sexualität.1 Sexualisierte Gewalt verletzt das Recht auf Intimität, altersgemäßer und sexueller Selbstbestimmung. Dazu zählt die sexuelle Gewalt im engeren und im weiteren Sinne. Im engeren Sinne beziehen wir uns auf das Strafgesetzbuch (Paragraf 177, Absatz 1), das sexuelle Gewalt definiert als Nötigung zu sexuellen Handlungen mit Gewalt, als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder als Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer dem Täter oder der Täterin schutzlos ausgeliefert ist. Darunter fallen Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, bei denen das Opfer gezwungen wird, sexuelle Handlungen des Täters oder der Täterin oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder der Täterin oder einem Dritten vorzunehmen.

Die Studie "Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland" hat ermittelt, dass nach dieser engen Definition in Deutschland 13 Prozent der Frauen über 16 Jahre sexuelle Gewalt erfahren haben, das ist jede siebte Frau. In 99 Prozent der Fälle üben Männer diese Form von Gewalt aus.2/3 Ähnlich umfangreiches Datenmaterial über sexuelle Gewalt gegen Männer ist nicht vorhanden. Die Pilotstudie "Gewalt gegen Männer in Deutschland" ermittelt, dass acht Prozent der befragten Männer über 18 Jahre in ihrer Kindheit und Jugend sexualisierte Gewalt erfahren haben. Darunter fällt zum Beispiel, dass sie gegen den eigenen Willen von Älteren sexuell berührt, belästigt oder bedrängt worden sind.

Wenn über sexuelle Gewalt im weiteren Sinne gesprochen wird, dann ist damit in der Regel die sexuelle Belästigung gemeint, das heißt geschlechtsbezogene oder sexualisierende Übergriffe durch Worte, Gesten, Bilder oder Handlungen mit oder ohne direkten Körperkontakt. Dazu zählen sexistische Witze, anzügliche Bemerkungen, das Zeigen pornografischer Abbildungen oder unerwünschte Berührungen intimer Körperbereiche.

In Deutschland haben 58 Prozent der Frauen über 16 Jahre solche Erfahrungen gemacht. Vergleichbare Zahlen für Männer sind nicht bekannt.

Die Diskussion um sexualisierte Gewalt ist nicht neu. Der Umgang mit diesem Thema wird zunehmend transparenter und trägt so zur Enttabuisierung bei. In der Praxis existieren Begrifflichkeiten wie zum Beispiel sexueller Missbrauch, sexuelle Ausbeutung, sexuelle Misshandlung, Inzest, sexueller Übergriff, sexuelle Belästigung oder sexualisierte Gewalt.

Diese Begriffe spiegeln die Vielzahl der Formen sexueller Grenzüberschreitungen wider und dienen vor diesem Hintergrund zuallererst dem Zweck, eine Sprache für das Unaussprechliche zu finden. Indem wir in die Lage versetzt werden, möglichst unmissverständlich und frei von manipulativen Absichten über Formen sexualisierter Gewalt zu sprechen, können wir diese auch leichter identifizieren, entlarven und somit bekämpfen.

Manchmal ist die Handlung gemäß der Definition ganz offensichtlich ein strafrechtlicher Tatbestand, beispielsweise wenn es um vollzogenen Geschlechtsverkehr durch Erwachsene an Kindern gegen deren Willen geht. Doch der Umgang mit einigen der dargestellten Definitionen lässt immer einen Interpretationsspielraum Dritter durch Abwehr und Unwille zu.

Zum Beispiel wenn:

  • das Problem von den Handelnden verharmlost wird („War doch nicht so gemeint.“).die übergriffigen Handlungen von der Umwelt als nicht so schwerwiegend bewertet werden und die Wahrnehmung von übergriffigen und grenzverletzenden Situationen durch Außenstehende verharmlost wird („War doch nicht so schlimm.“, oder „Stell dich nicht so an.“).
  • das Macht-, Erfahrungs- und Altersgefälle zwischen den Personen nicht so groß ist, und die Handlungen als normal in der Phase bezeichnet werden („So etwas machen die, wenn sie groß werden.“, oder „Das gehört dazu.“).
  • eine grundsätzliche Verneinung, dass so was im eigenen Umfeld passieren kann („So etwas passiert doch bei uns nicht!“, „Doch nicht der XY, der ist doch so ein lieber Kerl!“).

Sexualisierte Gewalt wird entweder über physische Gewaltanwendung oder über psychischen Druck erzwungen. Ist ein Kind das Opfer, so ist es aufgrund seines Entwicklungsalters und des Abhängigkeitsverhältnisses, in dem es sich normalerweise befindet, oftmals nicht in der Lage, die Situation angemessen zu beurteilen. Bei erwachsenen Opfern muss davon ausgegangen werden, dass Gewalt ausgeübt und die Tat durch Einschüchterung erzwungen worden ist.

Sexualisierte Gewalt ruft sehr unterschiedliche Gefühle hervor:

Abwehr, Ekel, Mitgefühl, Angst oder die Sorge um eigene Angehörige. Sexualisierte Gewalt impliziert die Absicht des Täters oder der Täterin, ein Mädchen oder einen Jungen, eine Frau oder einen Mann für die eigenen sexuellen Wünsche zu benutzen.

Das Strafgesetzbuch leistet einen wesentlichen Beitrag zur Begriffsklärung. Es stellt sexuelle Handlungen an Kindern unter 14 Jahren (sowie in bestimmten Fällen an Jugendlichen unter 16 beziehungsweise 18 Jahren) unter Strafe. Der dreizehnte Abschnitt des Strafgesetzbuches, Paragraf 174 bis 184c, definiert sexuelle Handlungen an Kindern als Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Mit Ausnahme des Exhibitionismus im Paragraf 183 und der Verführung, Paragraf 182, sind alle Taten sogenannte Offizialdelikte. Das heißt, die Polizei oder Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, solche Delikte zu verfolgen, sobald sie davon Kenntnis hat – unabhängig davon, ob die oder der Betroffene damit einverstanden ist oder nicht.

Zur Einordnung der rechtlichen Konsequenzen wird in der Regel nach der Art des Körperkontaktes unterschieden. Hierbei gibt es diverse Kriterien zur Beurteilung der Übergriffe über die Art des Körperkontaktes.

Diese Kriterien sind:

  • Sexueller Gewalt ohne Körperkontakt (Pornos, Exhibitionismus, beim Baden beobachten)
  • Sexueller Gewalt mit „geringem“ Körperkontakt (Zungenküsse, Brust anfassen, Versuch die Genitalien zu berühren)
  • Sexueller Gewalt mit intensivem Körperkontakt (Masturbation von Täter oder Täterin vor dem Opfer; Anfassen lassen der Genitalien)
  • Sexueller Gewalt mit sehr intensivem Körperkontakt (anale, orale oder genitale Vergewaltigung)

Sexualisierte Gewalt gegen Mädchen und Jungen ist nicht die Ausnahme, sondern Alltag in Deutschland. Bei einer jährlichen Zahl von circa 20.000 Opfern muss mit einer zehn- bis fünfzehn Mal höheren Dunkelziffer gerechnet werden.

Sexualisierte Gewalt im Sport

Die Formen sexualisierter Gewalt im Sport unterscheiden sich nicht von den Formen in anderen Bereichen10. Im Sport gibt es jedoch Faktoren, die sexualisierte Gewalt begünstigen können:

  • Sportliche Aktivitäten sind sehr körperzentriert,
  • oftmals ist Körperkontakt nötig,
  • die spezifische Sportkleidung,
  • die "Umziehsituationen",
  • die Rahmenbedingungen, zum Beispiel Fahrten zu Wettkämpfen mit Übernachtungen
  • etc.

Das Besondere an Sportvereinen ist darüber hinaus die Tatsache, dass es oft abgeschirmte Situationen gibt, in denen zum Beispiel Trainer und Sportlerinnen alleine sind, beispielsweise nach dem Spiel in der Halle oder bei zusätzlichem Einzeltraining. Durch diese abgeschirmten Situationen ohne Zeugen kann der Täter die Handlung einfach leugnen oder die „Schuld“ dem Opfer zuweisen.

Macht und sexualisierte Gewalt

Die Beziehungsstrukturen im Sport, wie die zwischen Trainer/ Trainerin und Athlet/ Athletin sowie die Tatsache, dass viele der sportlich Aktiven, Kinder oder Jugendliche sind, implizieren darüber hinaus Hierarchien und Machtverhältnisse. Dies begünstigt besondere Aspekte der sexualisierten Gewalt, die verbunden sind mit Machtausübung, Unterwerfung oder Demütigung mit dem Mittel der Sexualität. Hier steht nicht die gewalttätige Sexualität im Vordergrund, sondern die Ausübung von Macht durch sexuelle Handlungen oder sexualisierende Bemerkungen, Berührungen und Gesten.

Erscheinungsformen sexualisierter Gewalt im Sport sind:

  • Verbale und gestische Übergriffe
  • Grenzverletzung bei Kontrolle der Sportkleidung
  • Übergriffe exhibitionistischer Art
  • Übergriffe bei der Hilfestellung
  • Verletzungen der Intimsphäre durch Eindringen in Umkleiden und Duschen bis hin zu direkten Formen sexueller Gewalt wie Vergewaltigung

Blickpunkt: Sportvereine

Täter und Täterinnen suchen gezielt Situationen, in denen sie auf leichte und unkomplizierte Weise (körperliche) Kontakte mit Kindern und Jugendlichen eingehen und aufbauen können. Es besteht also die Gefahr, dass sich Täter und Täterinnen genau mit dieser Intention in Sportvereine begeben. Wichtig ist deshalb eine hohe Sensibilität und Wachsamkeit gegenüber jeglichen Vorkommnissen, die auf mögliche sexualisierte Grenzüberschreitungen schließen lassen.

Hilflosigkeit und Überforderung sind oftmals die Gründe dafür, dass Beschwerden oder Verstöße innerhalb des Vereins nicht bearbeitet und manchmal sogar abgeblockt werden. Doch dies erleichtert Tätern und Täterinnen den Zugang zu den Kindern und Jugendlichen.

Was begünstigt diesen Faktor?

  • Die in der Institution arbeitenden Personen sind in ihrer persönlichen Identität stark an den Verein gebunden. Sie übernehmen oft ungeliebte, aber unverzichtbare Aufgaben, die gering honoriert werden oder ehrenamtlich sind. Diese Bedingungen erschweren die Aufdeckung eines Missbrauchs („Nestbeschmutzer-Problem“).
  • Ein Missbrauch im Rahmen der Verletzung der Aufsichtspflicht ist in der Regel schwer aufzudecken, da die Verantwortlichen in so einem Fall häufig die Vorkommnisse decken. Grund ist die Angst vor negativer Publicity, wenn ein solcher Fall öffentlich gemacht wird. („In den Verein lass’ ich mein Kind nicht mehr rein, wenn da so was geschieht“).
  • Es bestehen persönliche Beziehungen und Freundschaften, wo jede und jeder viel über die anderen weiß. Viele glauben dann nur was sie sehen und können oder wollen sich nicht vorstellen, dass diese gute Bekanntschaft Täter oder Täterin sein soll. Eine typische Reaktion ist dann: „Der XY doch nicht, den kenne ich!“.
  • Oftmals fehlt es an Sensibilität für die Thematik in den Vorständen und im Gesamtverein.

Des Weiteren:

  • Bestimmte Organisationsstrukturen und -kulturen erleichtern es den Tätern und Täterinnen, langsam und unmerklich die Grenzen von angemessener und professioneller Nähe und Distanz zu verschieben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sexistische Anzüglichkeiten gepaart mit männlicher Kumpanei „zum guten Ton“ gehören und diejenigen Frauen und Männer, die sich gegen eine solche Kultur wenden, Gefahr laufen, als verklemmt und humorlos sanktioniert zu werden.
  • In Organisationen mit unklaren Entscheidungswegen und wenig Transparenz ist das Aufdecken sexualisierter Gewalt besonders schwierig.
  • Das Gleiche gilt für Strukturen, in denen Themen wie Sexualität, Gewalt und Macht tabuisiert sind, so dass es den Opfern und Mitwissern besonders schwer fällt, ihr Schweigen zu brechen.

Was können Sportvereine tun?

„Nicht die Tatsache, dass es in der eigenen Organisation zu Übergriffen kommen kann, diskreditiert eine soziale Einrichtung oder den Sportverein, sondern allenfalls ein unprofessioneller Umgang damit“.

Es sind bestimmte Handlungsvorgaben innerhalb einer Organisation nötig, um Verantwortliche zu befähigen, auf Übergriffe und Verdachtsmomente zügig und in der gebotenen Sachlichkeit und Fachlichkeit reagieren zu können:

  • Leitungskräfte und Vorstände müssen dafür Sorge tragen, dass entsprechende Verdachtsmomente zu ihrer Kenntnis gelangen und Täter nicht aus falsch verstandener Kollegialität gedeckt werden.
  • Jeder Verdachtsmoment muss ernst genommen und sachlich überprüft werden.
  • Ein entsprechendes Beschwerdemanagement mit Handlungsleitlinien und klar geregelte Zuständigkeiten ermöglichen es der Organisation, im Bedarfsfall alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Verdachtsmomenten nachzugehen. Nur so können sie die Betroffenen vor weiteren möglichen Übergriffen schützen. Diese sachliche Herangehensweise minimiert gleichzeitig das Risiko, dass Verdachtsmomente in Falschverdächtigungen, Überreaktionen und blinden Aktionismus münden.

Dabei ist zu beachten:

  • Es stellt noch keine Vorverurteilung eines Tatverdächtigen dar, wenn man Verdachtsmomente ernst nimmt, überprüft oder zur Überprüfung die Ermittlungsbehörden einschaltet.
  • Es ist nicht die Aufgabe und Kompetenz des Vorstands oder einer Geschäftsführung, “Tatermittlungen" durchzuführen, um am Ende über Schuld und Unschuld des Täters zu entscheiden. Dies ist Sache der Justiz. Soziale Organisationen und Sportvereine müssen und können nur dafür Sorge tragen, dass es innerhalb ihrer Strukturen keinen Raum für Erniedrigung und Gewalt gibt.

Sportvereine können Strukturen schaffen!

In Sportvereinen ist es schwierig, eine fachliche Aufsicht auszuüben, weil sie größtenteils aus ehrenamtlichem Engagement ihrer Mitglieder getragen werden. Doch Sportvereine können vieles tun.

Sie können

  • Qualifizierungen und Seminare für die eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anbieten. Im Rahmen dieser Seminare kann ein Handlungsleitfaden für den eigenen Sportverein zum Umgang mit Verdachtsmomenten entwickelt werden.
  • eine Vertrauensperson einsetzen, die auf diese Aufgabe gezielt vorbereitet wird.
  • für Mädchen und Jungen Selbstbehauptungs- und Selbstverteidigungsangebote einrichten.
  • Ombudsleute einsetzen oder Besucherkommissionen unabhängiger Fachleute einrichten. Letztere können Trainingseinheiten besuchen oder eine externe Beschwerdestelle einrichten, an die sich Mitglieder richten können.

Insgesamt gilt:

Wenn der Verein als Gruppe sich mit dem Thema auseinandersetzt, dann sind die Chancen besser als wenn eine Einzelperson aktiv wird. Denn dann heißt es schnell: „Der oder die macht nur Probleme“. Auch zeigen die Erfahrungen, dass eine Bearbeitung mit externen Fachkräften leichter ist.

Wichtig ist für die Vereine, nicht erst zu handeln, wenn es einen konkreten Verdacht gibt, sondern im Vorfeld Strukturen zu schaffen. Zunächst einmal sollten sie die Beratungseinrichtungen kennenlernen, die über die Fachkompetenz im Umgang mit dem Thema verfügen. 

Hier gibt es zahlreiche Möglichkeiten:

  • In die Vorstandsitzung können Fachkräfte aus Beratungseinrichtungen eingeladen werden, die einen Einstieg in das Thema sexualisierte Gewalt geben.
  • Da es sich bei dem Verdacht um sexualisierte Gewalt meist um Minderjährige handelt, ist es wichtig, Kontakte zur Jugendhilfe herzustellen.
  • Es können mit Beratungsstellen Kooperationsvereinbarungen getroffen werden.
  • Das Jugendamt kann einen Infoabend darüber machen, welche Aufgaben im Falle eines Verdachtes erwachsen und wie gehandelt werden muss, wenn ein Verdacht geäußert wird.
  • Wichtig ist auch, die Fachkräfte kennenzulernen, die im Bereich Migration und Integration tätig sind, zum Beispiel die örtlichen RAAs, die Regionalen Arbeitsstellen zur Förderung von Kindern aus Zuwandererfamilien.

Interkulturelle Kompetenzen aneignen

Kinder und Jugendliche, die die Angebote der Sportvereine in Anspruch nehmen, kommen aus allen sozialen Schichten, haben unterschiedliche ethnische Herkünfte und leben in unterschiedlichen Wertesystemen. Dieses bringen sie mit. Es ist wichtig, dass Sportvereine sich damit auseinandersetzen.

Viele Sportvereine streben es heute an, zunehmend Mädchen und Jungen mit Zuwanderungsgeschichte für ihre Angebote zu gewinnen. Deshalb empfiehlt sich die Beschäftigung mit ihren kulturellen Hintergründen und die Aneignung interkultureller Kompetenzen. Zu den interkulturellen Kompetenzen gehört auch das Wissen über die Haltung der jeweiligen Herkunftskultur zur Sexualität und zum Umgang mit Körperlichkeit. Dies ist insbesondere wichtig bei der Beschäftigung mit dem Thema sexuelle Gewalt.

Eines ist jedoch in allen Kulturen gleich: Sexuelle Gewalt an Mädchen und Jungen ist ein Tabu und wird geächtet.

In westlichen Kulturen gehört die möglichst frühe Sexualaufklärung zum Standard in der Erziehung. In anderen Kulturen gibt es die Auffassung, dass Sexualität nur ein Thema für Erwachsene ist und Kinder nicht über Wissen hierzu verfügen müssen. In Migrantenfamilien- insbesondere mit islamischem Hintergrund kann es die Einstellung geben, dass das offene Umgehen mit dem Thema Sexualität sexuelle Gewalt begünstigt. Hier wird von den Mädchen Zurückhaltung und Anpassung verlangt und Nein-Sagen gegenüber Erwachsenen kann im Widerspruch zum anerzogenen Respekt vor dem Alter stehen. Auch die Familienehre und das Ansehen in der jeweiligen Community können eine wichtige Rolle spielen. Sexuelle Unberührtheit und die Jungfräulichkeit der Mädchen ist ein hoher Wert. 
In diesem Zusammenhang können im Sportverein Signale falsch gedeutet werden. Wenn beispielsweise ein Mädchen, das in die Pubertät kommt, auf einmal nur noch weite Sportkleidung tragen will, muss dies nicht ein Hinweis auf sexuellen Missbrauch sein.

In diesem Zusammenhang ist immer auch ein kultursensibles Hinsehen und Handeln sowohl in der Präventionsarbeit als auch in der Intervention notwendig. 

Prävention

Zur Prävention gehören alle Maßnahmen, die ein Klima für sexualisierte Gewalt gar nicht erst entstehen lassen. Maßnahmen, die Frauen und Mädchen, Männer und Jungen stärken, damit sie lernen, sich zu wehren, und die dafür sorgen, dass bestehende Gewaltverhältnisse aufgedeckt und beendet werden.

Formen der Prävention

Primäre Prävention: Sexuelle Gewalt unmöglich machen

Bei der primären Prävention geht es um die Aufklärung und um die Vermittlung von Handlungsstrategien, um sexueller Gewalt gegen Mädchen und Jungen, Frauen und Männer vorzubeugen.

Vorrangiges Ziel ist es, über sexualisierte Gewalt aufzuklären und den Opfern Handlungskompetenzen zu vermitteln, wie sie sich wehren oder Hilfe organisieren können. Das übergreifende Ziel ist jedoch, langfristig darauf hinzuwirken, dass gesellschaftliche Strukturen, die sexuelle Gewalt begünstigen, grundlegend verändert werden. 

Sekundäre Prävention: Damit sexuelle Gewalt aufhört

Sekundäre Prävention umfasst die Beratung und Krisenintervention, um bestehende Übergriffe und Grenzverletzungen an Mädchen zu beenden. 
Ziel und zugleich zentrale Aufgabe ist die Beratung und die Vorbereitung von Maßnahmen zur Krisenintervention. Es muss ein differenziertes Beratungsangebot für betroffene Mädchen und Jungen, die Mütter und Väter beziehungsweise die unterstützenden Familienmitglieder sowie die professionellen Vertrauens- und Kontaktpersonen zur Verfügung stehen.

Tertiäre Prävention: Schutz und Hilfe für Betroffene

Schutz und Zuflucht sowie Hilfen zur Aufarbeitung sind die Aufgaben der tertiären Prävention. Es gilt, den Schutz der Betroffenen sicherzustellen und Unterstützung bei der Aufarbeitung sexualisierter Gewalterfahrungen zu leisten. So können weitere Opfererfahrungen verhindert werden.

Es gibt zwei Aufgabenfelder der tertiären Prävention:

Zum einen die konkreten Maßnahmen der Krisenintervention, wie zum Beispiel eine kurzfristige auswärtige Unterbringung, zum anderen weiterführende Maßnahmen, damit Betroffene langfristig Schutz und Hilfe zur Aufarbeitung finden können.

Merkmale von Präventionsarbeit

Präventionsarbeit benötigt sowohl einen langen Atem als auch eine zielstimmige Kooperation. Vor allem darf Präventionsarbeit die Kinder nicht überfordern.

Je nach ihrem Entwicklungsstand haben Kinder und Jugendliche Schwierigkeiten,

  • Beziehungssituationen eindeutig zu erkennen und einzuschätzen;
  • sich dem Sachverhalt entsprechend auszudrücken und mitzuteilen;
  • sich bei hierarchischen Machtstrukturen selbst zu behaupten und zur Wehr zu setzen.

Wer glaubwürdig präventiv arbeitet

  • ermutigt Mädchen und Jungen, eigene Interessen zu vertreten und sowohl zu fordern als auch zu verweigern;
  • nimmt Gefühlsäußerungen von Mädchen und Jungen ernst und ist auch bereit, eigene Gefühle zu äußern;
  • ist entschlossen, für Mädchen und Jungen Partei zu ergreifen, ihnen unvoreingenommen zu glauben und ihr Vertrauen nicht zu enttäuschen;
  • ist in der Lage, sich auf die Mentalität und Sprache von Mädchen und Jungen ihrem Entwicklungsstand entsprechend einzustellen;
  • bemüht sich ernsthaft, auch Geschichten von Mädchen und Jungen zu verstehen, die der eigenen Erfahrungswelt fremd sind.

Prävention fordert Eltern und Bezugspersonen auf, Kindern und Jugendlichen

  • zuzuhören,
  • mit ihnen zu empfinden,
  • für sie Partei zu ergreifen,
  • sich schützend vor sie zu stellen,
  • zu glauben.

Intervention

Zu Intervention gehören alle Maßnahmen, die bei einem Verdacht auf sexualisierte Gewalt genauso wie bei aufgedeckter sexualisierter Gewalt angewandt werden. Dabei sind einige Maßnahmen zur Intervention gleichermaßen auch Maßnahmen zur Prävention und umgekehrt. Hierzu gehören auch die Kenntnisse über die zugrunde liegenden gesetzlichen Rahmenbedingungen.

Intervention bei sexualisierter Gewalt

Jede Intervention bei sexualisierter Gewalt muss gründlich geplant und vorbereitet werden, denn es ist wichtig, weiteren Schaden vom Opfer abzuwenden. Dabei ist Aktionismus natürlich fehl am Platze. Intervention bedeutet ebenso wenig, dass bei einem Verdacht sofort eingeschritten wird. Es gilt zunächst, sich selbst Unterstützung zu suchen und über die eigenen Beobachtungen zu berichten. Auch ist es wichtig, mit dem Opfer zu sprechen, um einen Verdacht näher zu ergründen und eine Vertrauensbasis zum Opfer zu schaffen. Wer ein Vertrauensverhältnis mit einem Opfer – sei es Mädchen, Junge, Frau oder Mann – herstellen und erhalten will, darf keinen Druck ausüben und muss das weitere Vorgehen mit dem Kind absprechen. 
Ein Patentrezept für die „ideale Intervention“ gibt es nicht. Welche Hilfen im Einzelfall die richtigen sind, hängt vom Alter des Opfers, von der Dauer und der Schwere des Missbrauchs, von der Beziehung des Opfers zum Täter/zur Täterin und von den übrigen Lebensumständen des Opfers ab. Auch die Reaktion aus dem Umfeld des Opfers hat Einfluss auf die Intervention. 
Bei Interventionsstrategien muss unterschieden werden nach Verdacht und konkreter Mitteilung von Seiten des Mädchens oder Jungen, der Frau oder des Mannes oder aber nach einer vermuteten Täter-/innenschaft, zum Beispiel im eigenen Verein. 
Alle Maßnahmen der Intervention müssen das Ziel verfolgen, den Schutz des Mädchens oder des Jungen, der Frau oder des Mannes sicherzustellen. 
Eine genaue Dokumentation aller Beobachtungen, Informationen und Äußerungen des Opfers ist dabei die Grundlage professionellen Handelns. Darin muss deutlich zwischen objektiven Informationen und persönlichen Einschätzungen und Bewertungen differenziert werden.

Tipps für den Alltag

Verdacht

  • Ruhe bewahren.
  • Sich fragen, woher der Verdacht kommt. 
  • Anhaltspunkte für den Verdacht aufschreiben (Verdachtstagebuch).
  • Gefühle, die durch den Verdacht ausgelöst werden, erkennen und benennen.
  • Wo kann ich mir Unterstützung holen?
  • Gegebenenfalls sich dem Kind als Gesprächspartnerin oder -partner zur Verfügung stellen, allgemein und offen, ohne unabgestimmte Aufdeckung gegenüber Dritter.
  • Verbündete suchen, zum Beispiel bei Kolleginnen und Kollegen.
  • Auf keinen Fall sofort die Familie informieren.
  • Das weitere Vorgehen mit der oder dem Geschädigten abstimmen.
  • Auf keinen Fall den vermuteten Täter oder die vermutete Täterin informieren.
  • Sich professionelle Hilfestellung suchen.
  • Eigene Grenzen und Möglichkeiten erkennen und akzeptieren.

Konkrete Mitteilung/ Information

  • Ruhe bewahren.
  • Dem Kind zuhören, Glauben schenken, es ermutigen.
  • Eigene Gefühle klären.
  • Nicht überstürzt handeln und nichts versprechen, was man anschließend nicht halten kann.
  • Aussagen und Situationen protokollieren.
  • Beim weiteren Vorgehen Faktoren wie Alter, Geschlecht, Entwicklung oder Kultur berücksichtigen.
  • Keine Entscheidung über den Kopf des Kindes oder Jugendlichen hinweg fällen, beispielsweise durch eine Strafanzeige aus eigener Motivation. Das wäre weitere Gewalt.
  • Keine Informationen an den Täter oder die Täterin.
  • Professionelle Hilfe suchen.
  • Verbindliche Absprachen bei Kontakten mit Kindern über das weitere Vorgehen treffen.

Vermutete Täter- und Täterinnenschaft

  • Ruhe bewahren.
  • Sich fragen, woher der Verdacht kommt.
  • Professionelle Hilfe suchen.
  • Beobachtungen genau dokumentieren.
  • Wenn möglich, Gruppenstärkung bei vertrauten Kolleginnen und Kollegen suchen, ohne es vorschnell öffentlich zu machen.
  • Auf keinen Fall vorzeitig den Verdächtigen oder die Verdächtige informieren.
  • Auf keinen Fall vorzeitig die Polizei informieren.
  • Mit verantwortlichen Personen, zum Beispiel aus dem Vorstand, reden, Verdachtsmomente benennen und gemeinsam weiteres Vorgehen abstimmen.
  • Anwältin oder Anwalt zurate ziehen.
  • Unterstützungsangebote vergleichen und den Geschädigten anbieten.


Vorrangiges Ziel: Übergriffe beenden.

Das Problem bleibt:

Es besteht die Gefahr, dass der oder die Beschuldigte sich einen neuen Wirkungskreis suchen kann, wenn die Sanktionen nicht weitreichend genug sind.

Hilfe für Helfende und Bezugspersonen

Wer Vorfälle sexualisierter Gewalt beobachtet oder davon erfährt, gerät oftmals in eine Zwickmühle: Zum einen möchte die Person das Opfer schützen, zum anderen möchte sie den Täter oder die Täterin nicht ohne Beweise anprangern.

Ein Dilemma, das für Sportorganisationen zum Problem wird: In dem Moment, wo Übungsleiterinnen oder -leiter, beziehungsweise andere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter über Vorfälle sexualisierter Gewalt informiert werden, werden sie zum Beobachter des Geschehens. Einer Anklage oder einem Verdacht nachzugehen, bedeutet auch, ein bekanntes Mitglied des eigenen Verbandes oder Vereins zu überprüfen, zu ermahnen und gegebenenfalls sogar anzuklagen und auszuschließen.

Dies ist ein schwieriger Prozess, der oftmals dazu führt, dass Verdachtsäußerungen und Beschwerden im Sande verlaufen. 
Neben der Hilfe für die betroffenen Kinder selbst, spielt auch die beraterische Unterstützung weiterer Personen, zum Beispiel der Eltern oder Bezugspersonen, eine wichtige Rolle. 

Welche Handhabe habe ich als Vorstand, um beispielsweise einen auffälligen Übungsleiter oder eine Trainerin aus dem Verein auszuschließen?

Grundsätzlich regelt die Satzung eines Vereins den Ausschluss von Vereinsmitgliedern. Wenn bestimmte Ausschlussgründe und ein bestimmtes Ausschlussverfahren geregelt sind, kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung (je nach Regelung in der Satzung) gegen das Mitglied entsprechend vorgehen.

Beinhaltet die Satzung ein Ausschlussrecht, so ist anerkannt, dass der Verein ein Mitglied bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausschließen kann. Hierfür muss ein Ereignis eingetreten sein, das eine Fortführung der Mitgliedschaft im Verein unzumutbar macht. Der Verein muss den Ausschlussgrund konkret bezeichnen, der der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ein Verschulden ist nicht erforderlich.

Wenn die Satzung kein Ausschlussrecht vorsieht, kann der Vorstand diese Aktion nicht ausüben und der Ausschluss ist im Zweifel von der Mitgliederversammlung vorzunehmen. Es greift dann die Regelung des Paragrafen 32 BGB: Im Zweifel entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Nach diesen Grundsätzen dürfte – falls nicht die jeweilige Vereinssatzung etwas anderes regelt oder zulässt – bei hinreichendem Verdacht auf sexuelle Gewalt, ein Ausschluss mit entsprechender Begründung möglich sein, wenn das zerstörte Vertrauen zum auffälligen Mitglied eine weitere Zusammenarbeit im Verein unzumutbar macht.

Bei Vereinsausschlüssen handelt es sich immer um Einzelfälle. Verallgemeinerungen sind kaum möglich und nicht empfehlenswert, da es eben auch immer auf den Einzelfall und die konkreten Umstände ankommt, was „zumutbar“ ist und was nicht. Allerdings muss der verdächtigten Person immer die faire Möglichkeit zur Einsicht und Stellungnahme gegeben werden. Das Recht auf Gehör ist gesetzlich zwar nicht konkretisiert, jedoch eine Art prozessuales Grundrecht und sollte in jedem Verfahren berücksichtigt sein.

Immer enthalten sein sollte Folgendes:

  • Dem Mitglied muss mitgeteilt werden, welche Vorwürfe konkret erhoben werden. Allgemeine Mutmaßungen sind nicht ausreichend.
  • Entlastende Anhaltspunkte dürfen nicht verschwiegen werden.
  • Werden Zeugen aufgeführt oder vernommen, so muss auch das beschuldigte Mitglied die Möglichkeit zu einer Befragung der Zeugen erhalten.
  • Das Mitglied muss hinreichend Möglichkeit zu einer Stellungnahme erhalten.
  • Das Mitglied darf sich rechtlichen Beistand einholen, entlastende Indizien oder Beweise sind zu berücksichtigen.


Überblick über die in Betracht kommenden Sexualstraftatbestände aus dem Strafgesetzbuch


Paragraf 174 StGB (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen)

Abs. 1 lautet: 
„Wer sexuelle Handlungen
1. an einer Person unter 16 Jahren, die ihm (…) zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2. (…)
3. (…)
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Abs. 2 lautet: 
„Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 (…)
1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Grundlage dieses Sexualstraftatbestandes ist das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Täter oder der Täterin und dem Opfer. Es ist anerkanntes Recht, dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis auch zwischen einem Trainer und der ihm anvertrauten Schüler- oder Jugendmannschaft gegeben ist. Es liegt also ein sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen vor, wenn der Trainer oder die Trainerin an einem dieser Mannschaft angehörenden Jungen oder Mädchen sexuelle Handlungen vornimmt oder an sich von diesem vornehmen lässt.

Paragraf 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern) und Paragraf 176a StGB (Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern) 
Der Straftatbestand des Paragrafen 176 StGB ist recht unübersichtlich und die unter Strafe gestellten Tathandlungen sehr verästelt. Wichtig ist, dass grundsätzlich jede sexualbezogene, erhebliche Handlung zwischen dem Täter und einer Person unter 14 Jahren (= Kind) sowohl mit unmittelbarem Körperkontakt als auch ohne körperliche Berührung unter Strafe stellt (vgl. Paragraf 176 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1. StGB). Weiterhin handelt auch derjenige tatbestandsmäßig, der ein Kind dazu bestimmt, sexuelle Handlungen mit einem Dritten oder an sich selbst vorzunehmen (vgl. Paragraf 176 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 2. StGB). Auch die sexualbezogene Einwirkung des Täters auf ein Kind, zum Beispiel durch Vorlage einer pornografischen Darstellung, ist strafbar (vgl. Paragraf 176 Abs. 4 Nummern 3. und 4. StGB). Weitere Voraussetzungen enthält der Tatbestand des Paragrafen 176 StGB nicht, sodass hier – anders als bei Paragraf 174 StGB – ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Täter und Opfer nicht bestehen muss.  
Paragraf 176a StGB legt unter bestimmten strafschärfenden Voraussetzungen bei Vorliegen eines sexuellen Missbrauchs von Kindern ein höheres Strafmaß fest. Insbesondere liegt ein schwerer sexueller Missbrauch im Sinne des Paragrafen 176a StGB bei dem Vollzug des Beischlafes oder sonstigen sexuellen Handlungen mit einem Kind, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind, vor.

Paragraf 177 StGB (Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung) 
Dieser Straftatbestand ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter gegen den Willen des Opfers zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung insbesondere durch Gewalt oder Drohungen gezwungen wird. Demgegenüber sind die vorstehend dargestellten Tatbestände (Paragrafen 174, 176, 176a StGB) sowie der nachfolgend erläuterte Tatbestand (Paragraf 180 StGB) auch dann erfüllt, wenn die sexuellen Handlungen mit dem Einverständnis des Jungen oder des Mädchens erfolgen. 
Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung im Sinne des Paragraf 177 StGB ist im Bereich des Sportbetriebes beispielsweise zum Nachteil junger Frauen oder Männer über 16 Jahre vorstellbar. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Täter und Opfer ist wiederum nicht erforderlich. Von Vergewaltigung spricht man regelmäßig dann, wenn die sexuellen Handlungen mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind. 

Paragraf 180 StGB (Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger) 
Im Verhältnis zwischen dem Übungsleiter und der minderjährigen Athletin oder dem minderjährigen Athleten kann die Strafnorm des Paragrafen 180 Abs. 3 StGB zum Tragen kommen. Diese lautet: 
„Wer eine Person unter 18 Jahren, die ihm (...) zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut (...) ist, unter Missbrauch einer mit dem (...) Betreuungsverhältnis (...) verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Wie bei der Strafnorm des Paragrafen 174 StGB (s.o.) ist das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Täter und dem minderjährigen Opfer „zur Betreuung in der Lebensführung“ erforderlich. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis ist zwischen dem Trainer einer Mannschaft oder einer Sportgruppe und dem minderjährigen Mitglied dieser Mannschaft oder Sportgruppe regelmäßig gegeben. 
Paragraf 180 Abs. 1 StGB stellt allgemein, das heißt ohne dass es eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Täter und Opfer bedürfte, die Förderung sexueller Handlungen zum Nachteil einer Person unter 16 Jahren unter Strafe. Hierunter fällt zum Beispiel die Vermittlung eines Bordellbesuchs eines Jungen unter 16 Jahren oder das Zurverfügungstellen von Räumen zum Zwecke der Vornahme sexueller Handlungen zwischen einem Mädchen oder Jungen und einem Dritten.

Dieser kurze Abriss ist keine abschließende Darstellung der Sexualstraftatbestände, sondern soll aufzeigen, dass sexuelle Gewaltausübung auch anlässlich des Sportbetriebes sehr vielfältig sein kann. Wichtig ist, ein entsprechendes Problembewusstsein zu schärfen. Konkret heißt dies: Wer Kenntnis von sexuellen Handlungen zum Nachteil einer Athletin oder eines Athleten erlangt, sollte nicht aus Verunsicherung untätig bleiben, sondern dem Opfer wirksam helfen.

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